381.1
SHG
CH-SG
Art. 40a Sozialhilfegesetz (SHG) - Fachliche Indikation
IV. Staatsbeiträge - 2. Beiträge an die Unterbringung von Minderjährigen
Art. 40a SHG · Fachliche Indikation
1. Die fachliche Indikation für die Unterbringung von Minderjährigen ist gegeben, wenn diese geeignet und notwendig ist, einer Gefährdung des Kindes zu begegnen.
2. Ist die gesetzliche Vertretung des Kindes mit der Unterbringung einverstanden, stellt sie der für die Finanzierung zuständigen Stelle einen Antrag auf Finanzierung der Unterbringung. Der Nachweis der fachlichen Indikation erfolgt durch
a) die Erziehungs- und Familienberatung nach Art. 3a dieses Erlasses oder
b) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Beistandsperson.