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381.1 SHG CH-SG

Art. 40 Sozialhilfegesetz (SHG) - Grundsatz

IV. Staatsbeiträge - 1. Beiträge an die betreuende Sozialhilfe
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Art. 40 SHG · Grundsatz

1. Der Kanton kann Beiträge an Institutionen ausrichten, die im öffentlichen Interesse und aufgrund einer Leistungsvereinbarung

a) Beratung und Betreuung anbieten;

b)* ...

c)* in der Sozialhilfe oder in der Sozialberatung tätige Personen aus- und weiterbilden;

d)* Tätigkeiten ausüben, die geeignet sind, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen;

e)* Freiwilligenarbeit und Selbsthilfe fördern.

2. ...

3. Die Beiträge werden im Rahmen der durch das Budget zur Verfügung gestellten Mittel ausgerichtet.

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