381.1
SHG
CH-SG
Art. 40 Sozialhilfegesetz (SHG) - Grundsatz
IV. Staatsbeiträge - 1. Beiträge an die betreuende Sozialhilfe
Art. 40 SHG · Grundsatz
1. Der Kanton kann Beiträge an Institutionen ausrichten, die im öffentlichen Interesse und aufgrund einer Leistungsvereinbarung
a) Beratung und Betreuung anbieten;
b)* ...
c)* in der Sozialhilfe oder in der Sozialberatung tätige Personen aus- und weiterbilden;
d)* Tätigkeiten ausüben, die geeignet sind, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen;
e)* Freiwilligenarbeit und Selbsthilfe fördern.
2. ...
3. Die Beiträge werden im Rahmen der durch das Budget zur Verfügung gestellten Mittel ausgerichtet.