381.1
SHG
CH-SG
Art. 4 Sozialhilfegesetz (SHG) - b) Zusammenarbeit
II. Persönliche Sozialhilfe - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 SHG · b) Zusammenarbeit
1. Die politische Gemeinde kann Aufgaben der persönlichen Sozialhilfe
a) gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden erfüllen;
b) mit Leistungsvereinbarung einer privaten Sozialhilfeinstitution übertragen. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben bedarf eines allgemein verbindlichen Reglements.
2. Sie arbeitet insbesondere mit anderen Institutionen der Sozialhilfe sowie mit Organisationen des Kindes- und Erwachsenenschutzes zusammen.