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381.1 SHG CH-SG

Art. 4 Sozialhilfegesetz (SHG) - b) Zusammenarbeit

II. Persönliche Sozialhilfe - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 SHG · b) Zusammenarbeit

1. Die politische Gemeinde kann Aufgaben der persönlichen Sozialhilfe

a) gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden erfüllen;

b) mit Leistungsvereinbarung einer privaten Sozialhilfeinstitution übertragen. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben bedarf eines allgemein verbindlichen Reglements.

2. Sie arbeitet insbesondere mit anderen Institutionen der Sozialhilfe sowie mit Organisationen des Kindes- und Erwachsenenschutzes zusammen.

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