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381.1 SHG CH-SG

Art. 3b Sozialhilfegesetz (SHG) - 2. Kanton

II. Persönliche Sozialhilfe - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3b SHG · 2. Kanton

1. Der Kanton richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge aus für Leistungen im Rahmen des Grundangebots Sozialberatung, soweit

a) das Angebot einem Bedarf entspricht und

b) die politischen Gemeinden nicht in der Lage sind, das Angebot allein oder in Zusammenarbeit mit anderen politischen Gemeinden wirtschaftlich und wirksam zu erfüllen.

2. Die Ausrichtung von Beiträgen setzt den Abschluss einer Leistungsvereinbarung voraus.

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