Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.1 SHG CH-SG

Art. 39a Sozialhilfegesetz (SHG) - Gemischte Einrichtungen a) Begriff

III. Stationäre Sozialhilfe - 3. Andere stationäre Einrichtungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39a SHG · Gemischte Einrichtungen a) Begriff

1. Eine natürliche oder juristische Person gilt als gemischte Einrichtung, wenn sie

a)* wenigstens drei Personen aufnehmen kann, deren Betreuung, Pflege oder Beschäftigung nach der besonderen Gesetzgebung über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung[30], Betagten- und Pflegeheime[31], Kinder- und Jugendheime[32] oder die Aufnahme von Pflegekindern[33] einer Bewilligung bedarf und

abis)* Leistungen für wenigstens zwei verschiedene Zielgruppen nach Bst. a dieser Bestimmung anbietet und

b) nicht unter eine Bewilligungspflicht der besonderen Gesetzgebung nach Bst. a dieser Bestimmung fällt.

← Art. 39 SHG Sozialhilfegesetz (SHG) - Geltungsbereich Art. 39b SHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →