381.1
SHG
CH-SG
Art. 39a Sozialhilfegesetz (SHG) - Gemischte Einrichtungen a) Begriff
III. Stationäre Sozialhilfe - 3. Andere stationäre Einrichtungen
Art. 39a SHG · Gemischte Einrichtungen a) Begriff
1. Eine natürliche oder juristische Person gilt als gemischte Einrichtung, wenn sie
a)* wenigstens drei Personen aufnehmen kann, deren Betreuung, Pflege oder Beschäftigung nach der besonderen Gesetzgebung über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung[30], Betagten- und Pflegeheime[31], Kinder- und Jugendheime[32] oder die Aufnahme von Pflegekindern[33] einer Bewilligung bedarf und
abis)* Leistungen für wenigstens zwei verschiedene Zielgruppen nach Bst. a dieser Bestimmung anbietet und
b) nicht unter eine Bewilligungspflicht der besonderen Gesetzgebung nach Bst. a dieser Bestimmung fällt.