381.1
SHG
CH-SG
Art. 37 Sozialhilfegesetz (SHG) - Zuständigkeit
III. Stationäre Sozialhilfe - 2. Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt und deren Kinder
Art. 37 SHG · Zuständigkeit
1. Die Regierung anerkennt beitragsberechtigte Notunterkünfte und legt den Leistungsauftrag fest. Der Leistungsauftrag umfasst auch Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution.
2. Das zuständige Departement
a)* genehmigt Budget und Betriebsrechnung;
b)* bestimmt den anrechenbaren Tagessatz für Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen und das anrechenbare Kostgeld für Personen ohne Anspruch auf Opferhilfe. Das anrechenbare Kostgeld entspricht den durchschnittlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung;
c)* ...
d)* beaufsichtigt Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.
3. Die Finanzkontrolle prüft die Betriebsrechnung.