381.1
SHG
CH-SG
Art. 36 Sozialhilfegesetz (SHG) - Grundsatz
III. Stationäre Sozialhilfe - 2. Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt und deren Kinder
Art. 36 SHG · Grundsatz
1. Der Kanton richtet Beiträge an den anrechenbaren Betriebsaufwand von anerkannten Notunterkünften aus, die Opfern häuslicher Gewalt und deren Kindern mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen Unterkunft, Schutz und Betreuung anbieten.
2. Anrechenbar ist der Betriebsaufwand
a)* wenn er zur Erfüllung der Aufgaben notwendig und durch wirtschaftliche Betriebsführung gerechtfertigt ist. Massgeblich sind die anrechenbaren Aufenthaltstage nach Art. 30a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010;
b)* soweit er die Einnahmen aus der Kostenbeteiligung der betroffenen Person nach Art. 16 des eidgenössischen Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 übersteigt.
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