Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.1 SHG CH-SG

Art. 35a Sozialhilfegesetz (SHG) - Qualitative Mindestanforderungen

III. Stationäre Sozialhilfe - 1bis. Stationäre Einrichtungen für Betagte und spezialisierte Pflegeeinrichtungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35a SHG · Qualitative Mindestanforderungen

1. Die Regierung erlässt qualitative Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung durch Verordnung.

2. Die Regierung legt zusätzliche Qualitätsanforderungen für spezialisierte Pflegeeinrichtungen fest. Diese umfassen insbesondere konzeptionelle Grundlagen, Qualifikation des Personals, Stellenetat und Infrastruktur.

← Art. 35 SHG Sozialhilfegesetz (SHG) - Geltungsbereich Art. 36 SHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →