381.1
SHG
CH-SG
Art. 33 Sozialhilfegesetz (SHG) - b) Aufsicht
III. Stationäre Sozialhilfe - 1bis. Stationäre Einrichtungen für Betagte und spezialisierte Pflegeeinrichtungen
Art. 33 SHG · b) Aufsicht
1. Die zuständige Stelle der Gemeinde beaufsichtigt die Heime, soweit eine Leistungsvereinbarung nach Art. 28 Abs. 2 Bst. b dieses Erlasses vorliegt. Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die übrigen Heime und die in der Pflegeheimliste als spezialisierte Pflegeeinrichtungen aufgeführten Einrichtungen.
2. Die für die Aufsicht zuständige Stelle überprüft die Einhaltung der qualitativen Mindestanforderungen nach Art. 30a dieses Erlasses.