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381.1 SHG CH-SG

Art. 32 Sozialhilfegesetz (SHG) - Private Betagten- und Pflegeheime a) Betriebsbewilligung

III. Stationäre Sozialhilfe - 1bis. Stationäre Einrichtungen für Betagte und spezialisierte Pflegeeinrichtungen
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Art. 32 SHG · Private Betagten- und Pflegeheime a) Betriebsbewilligung

1. Wer ein privates Betagten- oder Pflegeheim mit mehr als fünf Plätzen betreibt, bedarf einer Betriebsbewilligung des zuständigen Departementes, soweit keine Leistungsvereinbarung nach Art. 28 Abs. 2 Bst. b dieses Gesetzes vorliegt.

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