381.1
SHG
CH-SG
Art. 32 Sozialhilfegesetz (SHG) - Private Betagten- und Pflegeheime a) Betriebsbewilligung
III. Stationäre Sozialhilfe - 1bis. Stationäre Einrichtungen für Betagte und spezialisierte Pflegeeinrichtungen
Art. 32 SHG · Private Betagten- und Pflegeheime a) Betriebsbewilligung
1. Wer ein privates Betagten- oder Pflegeheim mit mehr als fünf Plätzen betreibt, bedarf einer Betriebsbewilligung des zuständigen Departementes, soweit keine Leistungsvereinbarung nach Art. 28 Abs. 2 Bst. b dieses Gesetzes vorliegt.