Art. 30b Sozialhilfegesetz (SHG) - Finanzierung
Art. 30b SHG · Finanzierung
1. Die Finanzierung der Pflegeleistungen in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten sowie in spezialisierten Pflegeeinrichtungen richtet sich nach dem Gesetz über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011.
2. Der Kanton leistet Beiträge an die Zusatzaufwände in spezialisierten Pflegeeinrichtungen, wenn diese als spezialisierte Leistungserbringer auf der Pflegeheimliste aufgeführt sind und eine Leistungsvereinbarung mit dem zuständigen Departement besteht.
3. Die Beitragsleistung nach Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich nach Aufenthaltstagen von Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen. Die Regierung legt die Höhe der Beiträge an die Zusatzaufwände durch Verordnung fest.
4. Die Beitragsleistung nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann für Leistungserbringer der spezialisierten palliativen Pflege nach Art. 28 Abs. 3 Bst. c dieses Erlasses auf begründeten Antrag zur Deckung von Debitorenverlusten erhöht werden, die der Einrichtung trotz gebotener Sorgfalt entstanden sind.