Art. 30a Sozialhilfegesetz (SHG) - Qualitätsanforderungen
Art. 30a SHG · Qualitätsanforderungen
1. Stationäre Einrichtungen für Betagte und spezialisierte Pflegeeinrichtungen erfüllen qualitative Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen.
2. Sie erfüllen die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung, wenn insbesondere
a) die Einrichtung über konzeptionelle Grundlagen betreffend Leistungen sowie Führung und Organisation verfügt, welche
1. auf die Sicherstellung des Wohls der betreuten Person ausgerichtet sind;
2. die Qualitätsentwicklung und -sicherung unterstützen;
b) Leitung und Personal persönlich und fachlich geeignet sind;
c) die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen der Pflege und Betreuung entspricht;
d) Bauten und Ausstattung zweckmässig sind und den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechen;
e) der Betrieb wirtschaftlich gesichert erscheint;
f) die interne Aufsicht sichergestellt ist.
3. Spezialisierte Pflegeeinrichtungen erfüllen zusätzliche Qualitätsanforderungen.