Art. 29 Sozialhilfegesetz (SHG) - Angebotsplanung
Art. 29 SHG · Angebotsplanung
1. Die politische Gemeinde erstellt gestützt auf die Bedarfsermittlung eine Angebotsplanung für stationäre Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten. Der Kanton erstellt gestützt auf die Bedarfsermittlung eine Angebotsplanung für spezialisierte Pflegeeinrichtungen. Sie passen diese periodisch an.
2. In der Angebotsplanung werden Art, Grösse, Leistungsumfang und Einzugsgebiet der Einrichtungen festgelegt.
3. Die Regierung legt Planungsrichtwerte für Plätze in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten sowie für spezialisierte Pflegeeinrichtungen fest. Das zuständige Departement führt gestützt auf die Planungsrichtwerte die Pflegeheimliste nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994.