Art. 28 Sozialhilfegesetz (SHG) - Grundsatz
Art. 28 SHG · Grundsatz
1. Die politische Gemeinde sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten.
2. Sie kann die Aufgabe
a) gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden erfüllen;
b) mit Leistungsvereinbarung an die Ortsgemeinde oder an private Institutionen übertragen;
c) ...
3. Der Kanton fördert die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Plätzen in spezialisierten Pflegeeinrichtungen für
a)* Gerontopsychiatrie;
b)* Schwerst- und komplexe Pflege;
c)* spezialisierte palliative Pflege.
4. Er kann dazu Leistungsvereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Institutionen abschliessen.
5. Als spezialisierte Pflegeeinrichtungen gelten auch Plätze für die spezialisierte Pflege nach Abs. 3 dieser Bestimmung in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten.