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381.1 SHG CH-SG

Art. 25a Sozialhilfegesetz (SHG) - c) Kostenersatz für Sozialhilfe an Fahrende

II. Persönliche Sozialhilfe - 3. Finanzielle Sozialhilfe
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Art. 25a SHG · c) Kostenersatz für Sozialhilfe an Fahrende

1. Der Kanton leistet einer politischen Gemeinde Kostenersatz für finanzielle Sozialhilfe, die an Fahrende ausgerichtet wird, die

a) einen dauerhaft bereitgestellten Standplatz vorwiegend während der Wintermonate oder als ganzjährigen Standort nutzen und in der entsprechenden politischen Gemeinde einen Unterstützungswohnsitz haben oder

b) sich auf einem bereitgestellten Platz vorübergehend aufhalten und keinen Unterstützungswohnsitz in einem anderen Kanton haben.

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