381.1
SHG
CH-SG
Art. 23 Sozialhilfegesetz (SHG) - Beizug von Verwandten
II. Persönliche Sozialhilfe - 3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 23 SHG · Beizug von Verwandten
1. Die zuständige politische Gemeinde fordert unterstützungspflichtige Verwandte zur Unterstützungsleistung auf. Sie strebt eine Vereinbarung über angemessene Beiträge der Verwandten an.
2. Bestreiten die Verwandten die Unterstützungspflicht oder kommt keine Vereinbarung zustande, kann die politische Gemeinde beim Gericht Klage auf Vergütung der geleisteten finanziellen Sozialhilfe einreichen.