Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.1 SHG CH-SG

Art. 23 Sozialhilfegesetz (SHG) - Beizug von Verwandten

II. Persönliche Sozialhilfe - 3. Finanzielle Sozialhilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 SHG · Beizug von Verwandten

1. Die zuständige politische Gemeinde fordert unterstützungspflichtige Verwandte zur Unterstützungsleistung auf. Sie strebt eine Vereinbarung über angemessene Beiträge der Verwandten an.

2. Bestreiten die Verwandten die Unterstützungspflicht oder kommt keine Vereinbarung zustande, kann die politische Gemeinde beim Gericht Klage auf Vergütung der geleisteten finanziellen Sozialhilfe einreichen.

← Art. 22a SHG Sozialhilfegesetz (SHG) - Geltungsbereich Art. 24 SHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →