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381.1 SHG CH-SG

Art. 22 Sozialhilfegesetz (SHG) - d) Stundung und Erlass

II. Persönliche Sozialhilfe - 3. Finanzielle Sozialhilfe
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Art. 22 SHG · d) Stundung und Erlass

1. Bedeutet die Rückerstattung eine grosse Härte, kann die politische Gemeinde den geschuldeten Betrag stunden oder erlassen.

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