Art. 18 Sozialhilfegesetz (SHG) - Rückerstattung a) durch die unterstützte Person 1. bei rechtmässigem Bezug
Art. 18 SHG · Rückerstattung a) durch die unterstützte Person 1. bei rechtmässigem Bezug
1. Wer für sich, für Familienangehörige, für eine Person, die mit ihm in eingetragener Partnerschaft lebt, oder für ein Kind, das in der Gemeinschaft der eingetragenen Partnerschaft lebt, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, erstattet diese zurück, wenn sich die eigene finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist.
1bis Nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist, wer
a)* nach der Geburt des eigenen Kindes Sozialhilfe bezieht, wobei die Rückerstattungspflicht für sechs Monate seit Geburt des Kindes entfällt;
b)* das eigene Kind betreut, für das kein oder ein den gebührenden Unterhalt nicht deckender Unterhaltsbeitrag festgelegt wurde;
c) für sich während der Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat.
2. Die Rückerstattung erstreckt sich nicht auf
a)* die Kosten für die Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration nach Art. 12a dieses Erlasses;
b)* die Kosten für die betreuende Sozialhilfe, insbesondere die sozialpädagogische Familienbegleitung.
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