Art. 17 Sozialhilfegesetz (SHG) - Sanktionen a) Verweigerung oder Kürzung von Leistungen
Art. 17 SHG · Sanktionen a) Verweigerung oder Kürzung von Leistungen
1. Finanzielle Sozialhilfe wird verweigert oder angemessen um 5 bis zu höchstens 30 Prozent und zeitlich befristet gekürzt, wenn die hilfesuchende Person insbesondere
a) keine oder unrichtige Auskünfte erteilt;
b) verlangte Unterlagen nicht einreicht;
c) Bedingungen und Auflagen missachtet;
d)* ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit ablehnt;
e)* zumutbare Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration nach Art. 12a dieses Erlasses ablehnt;
f)* Leistungen zweckwidrig verwendet;
g)* ein ihr zustehendes Einkommen nicht geltend macht oder die Veräusserung von Vermögenswerten verweigert;
h)* die Abhängigkeit von der finanziellen Sozialhilfe durch vorsätzliche Vermögensminderung oder Misswirtschaft herbeigeführt hat.
2. Von einer Kürzung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der Bedarf für minderjährige Kinder ausgenommen, die keinen eigenständigen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 haben.