381.1
SHG
CH-SG
Art. 14 Sozialhilfegesetz (SHG) - Rückerstattungspflicht
II. Persönliche Sozialhilfe - 3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 14 SHG · Rückerstattungspflicht
1. Wer über Grundeigentum oder andere Vermögenswerte verfügt, deren Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, verpflichtet sich schriftlich zur Rückerstattung der finanziellen Sozialhilfe bei späterer Realisierung der Vermögenswerte.
2. Die politische Gemeinde kann zur Sicherstellung die Eintragung eines Pfandrechtes im Grundbuch verlangen.