381.1
SHG
CH-SG
Art. 12a Sozialhilfegesetz (SHG) - Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration
II. Persönliche Sozialhilfe - 3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 12a SHG · Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration
1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe können mit der hilfebedürftigen Person Massnahmen zur Förderung ihrer sozialen und beruflichen Integration vereinbaren, insbesondere
a) Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen;
b) Therapien;
c) Beratungen;
d) gemeinnützige Tätigkeiten. Unentgeltliche Betreuungsarbeit gilt als gemeinnützige Tätigkeit.
2. Die Teilnahme an Massnahmen nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird bei der Bemessung der finanziellen Sozialhilfe angemessen berücksichtigt.