Art. 11 Sozialhilfegesetz (SHG) - Bemessung a) Höhe
Art. 11 SHG · Bemessung a) Höhe
1. Die finanzielle Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. Schulden können berücksichtigt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann.
1bis Die Bemessung orientiert sich an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe. Die Regierung erklärt diese Richtlinien für allgemein verbindlich, wenn sie vom Verband St.Galler Gemeindepräsidien anerkannt sind und
a) wenigstens zwei Drittel der Räte der politischen Gemeinden dies beantragen oder
b) die Räte von politischen Gemeinden, die zusammen wenigstens zwei Drittel der Wohnbevölkerung des Kantons umfassen, dies beantragen oder
c) wenigstens ein Zehntel der politischen Gemeinden die Ansätze nach diesen Richtlinien grundsätzlich unterschreitet.
1ter Bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums berücksichtigt die zuständige politische Gemeinde für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die tatsächlichen Prämien, höchstens jedoch den Betrag der Prämienverbilligung nach Art. 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995.
1quater Bis ein Wechsel zu einem günstigeren Versicherer oder in ein günstigeres Versicherungsmodell möglich ist, werden die tatsächlichen Prämien berücksichtigt.
2. ...
3. Werden allgemein verbindliche Richtlinien nicht eingehalten, kann das zuständige Departement Massnahmen nach Art. 159 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 treffen.