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372.11 CH-SG

Art. 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge - b) Änderung

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Art. 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge · b) Änderung

1. Ändert der zivilrechtliche Wohnsitz des anspruchsberechtigten Elternteils während der Beitragsdauer, so erlischt die Beitragspflicht der bisherigen Wohnsitzgemeinde.

2. Der Gemeinderat der neuen Wohnsitzgemeinde oder die von ihm bezeichnete Stelle verfügt die Auszahlung der Beiträge für den Rest der Beitragsdauer.

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