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372.11 CH-SG

Art. 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge - Wohnsitzgemeinde a) Grundsatz

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Art. 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge · Wohnsitzgemeinde a) Grundsatz

1. Die Wohnsitzgemeinde des anspruchsberechtigten Elternteils bestimmt sich nach Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

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