372.11
CH-SG
Art. 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge - b) Unterlagen
Art. 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge · b) Unterlagen
1. Der gesuchstellende Elternteil hat auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen einzureichen, namentlich
a) Geburtsschein oder Familienbüchlein;
b)* Ausweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie für die Bezugsberechtigung massgeblich sind;[7]
c)* Unterlagen über den geltenden Mietzins einschliesslich Nebenkosten sowie über Prämien für Kranken- und Unfallversicherung;[8]
d)* Aufstellung über ungedeckte Kosten aus Krankheit oder für medizinische Hilfsmittel.[9]