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372.11 CH-SG

Art. 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge - b) Unterlagen

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Art. 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge · b) Unterlagen

1. Der gesuchstellende Elternteil hat auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen einzureichen, namentlich

a) Geburtsschein oder Familienbüchlein;

b)* Ausweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie für die Bezugsberechtigung massgeblich sind;[7]

c)* Unterlagen über den geltenden Mietzins einschliesslich Nebenkosten sowie über Prämien für Kranken- und Unfallversicherung;[8]

d)* Aufstellung über ungedeckte Kosten aus Krankheit oder für medizinische Hilfsmittel.[9]

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