372.11
CH-SG
Art. 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge - Gesuch a) Auskünfte
Art. 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge · Gesuch a) Auskünfte
1. Der gesuchstellende Elternteil hat die zur Ermittlung des Anspruchs auf Beiträge erforderlichen Auskünfte über die persönlichen und die finanziellen Verhältnisse zu erteilen.