Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
372.11 CH-SG

Art. 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge - Gesuch a) Auskünfte

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge · Gesuch a) Auskünfte

1. Der gesuchstellende Elternteil hat die zur Ermittlung des Anspruchs auf Beiträge erforderlichen Auskünfte über die persönlichen und die finanziellen Verhältnisse zu erteilen.

← Art. 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge Organisation Art. 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →