372.11
CH-SG
Art. 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge - Organisation
Art. 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge · Organisation
1. Der Gemeinderat bestimmt
a)* wo Gesuche um Elternschaftsbeiträge einzureichen sind;
b) wer die Auszahlung von Beiträgen verfügt;
c) wer Beiträge ausbezahlt.
2. Er kann jederzeit Kontrollen privater Stellen vornehmen.