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372.11 CH-SG

Art. 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge - Organisation

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Art. 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge · Organisation

1. Der Gemeinderat bestimmt

a)* wo Gesuche um Elternschaftsbeiträge einzureichen sind;

b) wer die Auszahlung von Beiträgen verfügt;

c) wer Beiträge ausbezahlt.

2. Er kann jederzeit Kontrollen privater Stellen vornehmen.

Organisation Art. 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge →

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