Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
372.1 GEB CH-SG

Art. 9 Gesetz über Elternschaftsbeiträge (GEB) - Anmeldung und Meldepflicht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 GEB · Anmeldung und Meldepflicht

1. Der anspruchsberechtigte Elternteil hat den Anspruch spätestens ein Jahr nach der Geburt anzumelden.

2. Er hat Änderungen der persönlichen oder der finanziellen Verhältnisse während der Beitragsdauer unverzüglich zu melden.

← Art. 8bis GEB Gesetz über Elternschaftsbeiträge (GEB) - Grundsätze Art. 10 GEB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →