372.1
GEB
CH-SG
Art. 9 Gesetz über Elternschaftsbeiträge (GEB) - Anmeldung und Meldepflicht
Art. 9 GEB · Anmeldung und Meldepflicht
1. Der anspruchsberechtigte Elternteil hat den Anspruch spätestens ein Jahr nach der Geburt anzumelden.
2. Er hat Änderungen der persönlichen oder der finanziellen Verhältnisse während der Beitragsdauer unverzüglich zu melden.