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372.1 GEB CH-SG

Art. 8bis Gesetz über Elternschaftsbeiträge (GEB) - Auszahlung an Dritte

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Art. 8bis GEB · Auszahlung an Dritte

1. Die zuständige Gemeindebehörde kann die Auszahlung an Dritte vornehmen, wenn die Beiträge nicht für die Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden oder der anspruchsberechtigte Elternteil dazu nicht in der Lage ist.

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