372.1
GEB
CH-SG
Art. 8 Gesetz über Elternschaftsbeiträge (GEB) - Zuständigkeit
Art. 8 GEB · Zuständigkeit
1. Die Wohnsitzgemeinde des anspruchsberechtigten Elternteils richtet die Beiträge aus.
2. Die politische Gemeinde kann diese Aufgabe einer öffentlichen oder privaten sozialen Beratungsstelle übertragen.