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372.1 GEB CH-SG

Art. 8 Gesetz über Elternschaftsbeiträge (GEB) - Zuständigkeit

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Art. 8 GEB · Zuständigkeit

1. Die Wohnsitzgemeinde des anspruchsberechtigten Elternteils richtet die Beiträge aus.

2. Die politische Gemeinde kann diese Aufgabe einer öffentlichen oder privaten sozialen Beratungsstelle übertragen.

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