372.1
GEB
CH-SG
Art. 7 Gesetz über Elternschaftsbeiträge (GEB) - Beitragsdauer
Art. 7 GEB · Beitragsdauer
1. Beiträge werden für sechs Monate nach der Geburt ausgerichtet.
2. In Härtefällen können die Beiträge für den Monat vor und für höchstens ein Jahr nach der Geburt ausgerichtet werden.