372.1
GEB
CH-SG
Art. 6 Gesetz über Elternschaftsbeiträge (GEB) - Beitragshöhe
Art. 6 GEB · Beitragshöhe
1. Die gesamten Beiträge entsprechen dem Unterschied zwischen Lebensbedarf gemäss Art. 2 und anrechenbarem Einkommen gemäss Art. 3 dieses Gesetzes.
2. Massgebend sind Lebensbedarf und anrechenbares Einkommen während der gesamten Bemessungsperiode.
3. Die Beiträge werden monatlich ausbezahlt.