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372.1 GEB CH-SG

Art. 6 Gesetz über Elternschaftsbeiträge (GEB) - Beitragshöhe

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Art. 6 GEB · Beitragshöhe

1. Die gesamten Beiträge entsprechen dem Unterschied zwischen Lebensbedarf gemäss Art. 2 und anrechenbarem Einkommen gemäss Art. 3 dieses Gesetzes.

2. Massgebend sind Lebensbedarf und anrechenbares Einkommen während der gesamten Bemessungsperiode.

3. Die Beiträge werden monatlich ausbezahlt.

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