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372.1 GEB CH-SG

Art. 5 Gesetz über Elternschaftsbeiträge (GEB) - Anrechenbares Vermögen

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Art. 5 GEB · Anrechenbares Vermögen

1. Der Anspruch entfällt bei einem Vermögen, das den doppelten Betrag der Vermögensfreigrenze für Alleinstehende und Ehepaare nach den Bestimmungen über die ordentlichen Ergänzungsleistungen übersteigt. Für Liegenschaften ist der Verkehrswert massgebend.

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