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372.1 GEB CH-SG

Art. 3 Gesetz über Elternschaftsbeiträge (GEB) - Anrechenbares Einkommen a) Grundsatz

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Art. 3 GEB · Anrechenbares Einkommen a) Grundsatz

1. Anrechenbar ist das Einkommen

a)* des anspruchsberechtigten Elternteils und

b)* des mit ihm zusammenlebenden anderen Elternteils oder der mit ihm verheirateten und zusammenlebenden anderen Person oder der mit ihm in eingetragener Partnerschaft[4] zusammenlebenden Person.

2. Als Einkommen werden angerechnet

a) Nettoerwerbseinkommen;

b)* Nettoerwerbseinkommen, das die freiwillig nicht oder teilweise erwerbstätige Person nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielen würde;

c) Kinder- und Familienzulagen;

d) Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge;

e) Kapitalerträge;

f) Mutterschaftsentschädigungen und andere Sozialversicherungsleistungen;

g) Erwerbsersatzleistungen;

h)* ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es für ordentliche Ergänzungsleistungen anrechenbar ist;

i)* Prämienverbilligungen nach Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995[5].

3. Der Betrag wird herabgesetzt um

1.* die um die Stipendien verminderten Aus- und Weiterbildungskosten des anspruchsberechtigten Elternteils und der Person nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung;

2.* die Unterhaltsbeiträge, welche der anspruchsberechtigte Elternteil und die Person nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung an Dritte bezahlen.

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