Art. 3 Gesetz über Elternschaftsbeiträge (GEB) - Anrechenbares Einkommen a) Grundsatz
Art. 3 GEB · Anrechenbares Einkommen a) Grundsatz
1. Anrechenbar ist das Einkommen
a)* des anspruchsberechtigten Elternteils und
b)* des mit ihm zusammenlebenden anderen Elternteils oder der mit ihm verheirateten und zusammenlebenden anderen Person oder der mit ihm in eingetragener Partnerschaft[4] zusammenlebenden Person.
2. Als Einkommen werden angerechnet
a) Nettoerwerbseinkommen;
b)* Nettoerwerbseinkommen, das die freiwillig nicht oder teilweise erwerbstätige Person nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielen würde;
c) Kinder- und Familienzulagen;
d) Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge;
e) Kapitalerträge;
f) Mutterschaftsentschädigungen und andere Sozialversicherungsleistungen;
g) Erwerbsersatzleistungen;
h)* ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es für ordentliche Ergänzungsleistungen anrechenbar ist;
i)* Prämienverbilligungen nach Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995[5].
3. Der Betrag wird herabgesetzt um
1.* die um die Stipendien verminderten Aus- und Weiterbildungskosten des anspruchsberechtigten Elternteils und der Person nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung;
2.* die Unterhaltsbeiträge, welche der anspruchsberechtigte Elternteil und die Person nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung an Dritte bezahlen.