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372.1 GEB CH-SG

Art. 2 Gesetz über Elternschaftsbeiträge (GEB) - Lebensbedarf

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Art. 2 GEB · Lebensbedarf

1. Der Lebensbedarf entspricht

a)* beim alleinstehenden Elternteil dem Betrag des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen;

b)* beim Elternteil, der mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder mit einer anderen Person verheiratet ist und zusammenlebt oder mit einer Person in eingetragener Partnerschaft zusammenlebt, dem Betrag des für Ehepaare oder eingetragene Partner massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen.

2. Leben Kinder, für die eine Unterhaltspflicht der Eltern besteht, im gleichen Haushalt, wird der Lebensbedarf erhöht für das erste Kind um einen Viertel, für das zweite Kind um einen Fünftel und für jedes weitere Kind um einen Sechstel des Betrages des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel. Dem Lebensbedarf werden hinzugerechnet

a)* Mietzinsausgaben für die Wohnung, höchstens bis zum Betrag der nach den Bestimmungen über die ordentlichen Ergänzungsleistungen höchstzulässigen Mietzinsausgaben;

b) Hypothekarzins und Gebäudeunterhaltskosten nach den Bestimmungen über die ordentlichen Ergänzungsleistungen;

c) Prämien für Kranken- und Unfallversicherung für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung;

d) ungedeckte Kosten aus Krankheit;

e) ungedeckte Kosten für zahnmedizinische Behandlung und für ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit die zuständige Gemeindebehörde Kostengutsprache erteilt hat.

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