372.1
GEB
CH-SG
Art. 14 Gesetz über Elternschaftsbeiträge (GEB) - Anpassung an veränderte Verhältnisse
Art. 14 GEB · Anpassung an veränderte Verhältnisse
1. ...
2. Erlässt der Bund gesetzliche Vorschriften über die Mutterschaftsversicherung, so unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat Bericht und Antrag, ob und wie die Vorschriften dieses Gesetzes den veränderten Verhältnissen anzupassen sind.