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372.1 GEB CH-SG

Art. 11a Gesetz über Elternschaftsbeiträge (GEB) - Freiwillige Beiträge

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Art. 11a GEB · Freiwillige Beiträge

1. Die Wohnsitzgemeinde kann den Eltern nach Ablauf der Beitragsdauer auf Gesuch hin und bis zur Schulpflicht des Kindes weitere Beiträge zur Verhinderung einer Notlage ausrichten.

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