372.1
GEB
CH-SG
Art. 11a Gesetz über Elternschaftsbeiträge (GEB) - Freiwillige Beiträge
Art. 11a GEB · Freiwillige Beiträge
1. Die Wohnsitzgemeinde kann den Eltern nach Ablauf der Beitragsdauer auf Gesuch hin und bis zur Schulpflicht des Kindes weitere Beiträge zur Verhinderung einer Notlage ausrichten.