372.1
GEB
CH-SG
Art. 11 Gesetz über Elternschaftsbeiträge (GEB) - Rückerstattung
Art. 11 GEB · Rückerstattung
1. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben Beiträge erwirkt oder entscheidende Änderungen der Verhältnisse nicht meldet, hat die zu Unrecht bezogenen Beiträge zurückzuerstatten.