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372.1 GEB CH-SG

Art. 11 Gesetz über Elternschaftsbeiträge (GEB) - Rückerstattung

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Art. 11 GEB · Rückerstattung

1. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben Beiträge erwirkt oder entscheidende Änderungen der Verhältnisse nicht meldet, hat die zu Unrecht bezogenen Beiträge zurückzuerstatten.

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