372.1
GEB
CH-SG
Art. 1 Gesetz über Elternschaftsbeiträge (GEB) - Grundsätze
Art. 1 GEB · Grundsätze
1. Eltern haben bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf Elternschaftsbeiträge, wenn
a)* sich wenigstens ein Elternteil persönlich der Pflege und der Erziehung des Kindes widmet und
b)* der Lebensbedarf das anrechenbare Einkommen übersteigt.
1bis Anspruchsberechtigt ist derjenige Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut.
2. Die Mehrfachgeburt ist der Einzelgeburt gleichgestellt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
MB.2019.1 · sg (Art. 1 Abs. 1 lit. b GEB)
Social Assistance Recipient Barred from Parental Allowance Due to Unproven Income Deficit
The appeal was dismissed because the required showing of an excess of expenditure over income (the basis for the claim) was not established to the full conviction of the court.