371.151
CH-SG
Art. 3 Regierungsratsbeschluss über die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse
Art. 3 Regierungsratsbeschluss über die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse
1. Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1992 angewendet.