371.151
CH-SG
Art. 1 Regierungsratsbeschluss über die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse
Art. 1 Regierungsratsbeschluss über die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse
1. Die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber entrichten der Kasse jährlich einen Beitrag von 1,8 Prozent der nach den Vorschriften der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtigen Lohnsumme.