371.151
CH-SG
Kanton St. Gallen 371.151
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Regierungsratsbeschluss über die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse
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1. Die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber entrichten der Kasse jährlich einen Beitrag von 1,8 Prozent der nach den Vorschriften der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtigen Lohnsumme.
Art. 2 Regierungsratsbeschluss über die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse
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1. Der Regierungsratsbeschluss über die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse vom 8. September 1987 wird aufgehoben.
Art. 3 Regierungsratsbeschluss über die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse
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1. Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1992 angewendet.