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371.11 CH-SG

Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Ausscheidung der Zulagen

III. Zulagenzahlungen und Lastenausgleich
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Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Ausscheidung der Zulagen

1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber scheidet die Familienzulagen betragsmässig aus, wenn sie oder er die Zulagen zusammen mit dem Lohn ausbezahlt.

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