371.11
CH-SG
Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Ausscheidung der Zulagen
III. Zulagenzahlungen und Lastenausgleich
Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Ausscheidung der Zulagen
1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber scheidet die Familienzulagen betragsmässig aus, wenn sie oder er die Zulagen zusammen mit dem Lohn ausbezahlt.