371.11
CH-SG
Art. 8b Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Verfahren
IIbis. Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige
Art. 8b Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Verfahren
1. Die Familienausgleichskassen melden die eingenommenen Beitragssummen nach Art. 8a dieses Erlasses bis zum 15. Juni des nachfolgenden Jahres dem Departement des Innern mittels von der Revisionsstelle geprüftem und bestätigtem Formular.
2. Für Familienausgleichskassen, die keine Beiträge von Nichterwerbstätigen eingenommen haben, wird das Verfahren nach Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.
3. Das Departement des Innern stellt aufgrund der Meldungen den Familienausgleichskassen die entsprechende Beitragssumme in Rechnung.
4. Der Kanton entschädigt den Familienausgleichskassen den administrativen Aufwand für den Beitragsbezug bei den Nichterwerbstätigen mit 3 Prozent der eingenommenen Beiträge, wenigstens aber mit Fr. 500.- je Jahr.