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371.11 CH-SG

Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Abrechnungsstelle

II. Kassenzugehörigkeit
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Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Abrechnungsstelle

1. Führt eine AHV-Ausgleichskasse keine Familienausgleichskasse im Kanton und stellt sie das Gesuch, ihr als Abrechnungsstelle die Erhebung der Beiträge sowie die Festsetzung und die Auszahlung der Familienzulagen zu übertragen, legen sie und die kantonale Familienausgleichskasse die Modalitäten durch Leistungsvereinbarung fest.

2. Die Leistungsvereinbarung enthält insbesondere

a) das Verfahren der Abrechnung über die erhobenen Beiträge und die ausbezahlten Zulagen;

b) die Bemessung des zu leistenden Beitrags der kantonalen Familienausgleichskasse an die ausgewiesenen Verwaltungskosten der Abrechnungsstelle.

3. Kommt keine Leistungsvereinbarung zustande, erlässt die kantonale Familienausgleichskasse eine Verfügung.

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