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371.11 CH-SG

Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Wechsel

II. Kassenzugehörigkeit
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Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Wechsel

1. Die Kassenzugehörigkeit kann auf 1. Januar gewechselt werden.

2. Wer zu einer anderen Kasse wechselt, meldet der bisherigen Kasse den Austritt bis 31. August des Vorjahres.

3. Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Austritt der neu zuständigen Familienausgleichskasse und der kantonalen Familienausgleichskasse.

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