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371.11 CH-SG

Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Anschluss

II. Kassenzugehörigkeit
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Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Anschluss

1. Wer sich nach Art. 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen vom 27. Juni 2017 einer Familienausgleichskasse anschliesst, meldet den Anschluss ohne Verzug der kantonalen Familienausgleichskasse.

2. Stellt die kantonale Familienausgleichskasse fest, dass ein nach Art. 11 und 12 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 vorgeschriebener Anschluss unterblieben ist, fordert sie die betreffende Person zum Beitritt auf.

3. Wird nicht innert drei Monaten seit Aufforderung die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Familienausgleichskasse nachgewiesen, stellt die kantonale Familienausgleichskasse die Zugehörigkeit zur zuständigen Familienausgleichskasse fest.

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