371.11
CH-SG
Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Rechnungslegung
I. Durchführungsorgane
Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Rechnungslegung
1. Die Durchführungsorgane weisen Aufwand und Ertrag der Zulagenordnungen für Arbeitnehmende und für Selbständigerwerbende getrennt aus.