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371.11 CH-SG

Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Rechnungslegung

I. Durchführungsorgane
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Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Rechnungslegung

1. Die Durchführungsorgane weisen Aufwand und Ertrag der Zulagenordnungen für Arbeitnehmende und für Selbständigerwerbende getrennt aus.

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