371.11
CH-SG
Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Auflösung und Zusammenschluss von Familienausgleichskassen
I. Durchführungsorgane
Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Auflösung und Zusammenschluss von Familienausgleichskassen
1. Das zuständige Kassenorgan meldet dem Departement des Innern ohne Verzug die Auflösung der Familienausgleichskasse oder den Zusammenschluss mit einer anderen Familienausgleichskasse.
2. Der Liquidationsüberschuss wird anteilmässig an die Familienausgleichskassen, welche die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernehmen, übertragen. Er wird für Familienzulagen verwendet.
3. Das zuständige Kassenorgan informiert das Departement des Innern über
a) die Höhe des Liquidationsüberschusses;
b) die den übernehmenden Familienausgleichskassen zukommenden Liquidationsanteile.