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Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Familienausgleichskasse für das Staatspersonal

I. Durchführungsorgane
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Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Familienausgleichskasse für das Staatspersonal

1. Der Kanton führt als Familienausgleichskasse nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen vom 27. Juni 2017 die Familienausgleichskasse für das Staatspersonal.

2. Die Familienausgleichskasse für das Staatspersonal ist eine dem Finanzdepartement zugeordnete unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Sie wird durch das Personalamt geführt.

3. Der Familienausgleichskasse für das Staatspersonal gehören an

a) der Kanton als Arbeitgeber der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Departementen und Staatskanzlei sowie von Gerichten und anderen Justizbehörden;

b)* weitere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Art. 2 und Art. 9 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011, soweit diese ihr am 27. Juni 2017 bereits angeschlossen waren.

4. Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, die Nachfolgeorganisationen von Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern nach Abs. 3 Bst. b dieser Bestimmung sind, können sich der Familienausgleichskasse für das Staatspersonal anschliessen.

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